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21.05.2019

Zugewinnausgleich

Wenn Eheleute keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser wirkt sich wie folgt aus:

Während des Bestehens der Ehe ist das Vermögen der Eheleute getrennt. Es besteht auch keine Haftung für eventuelle Schulden des anderen Ehegatten. Während der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft also eine Gütertrennung.
Zugewinnausgleich – Wann wird dieser wirksam?

Erst wenn die Ehe beendet wird, sei es durch Scheidung, Vertrag oder Tod, muss der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Vor allem bedeutet dies, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen als der andere gebildet hat, seinen Partner bei Beendigung der Ehe gleichstellen muss.
Zugewinnausgleich – Historischer Hintergrund

Der Zugewinnausgleich kommt historisch aus den Zeiten, als nur ein Ehepartner, meist der Ehemann, berufstätig war, während der andere Ehepartner sich um Haushalt und Nachwuchs kümmerte und deswegen weder eigenes Einkommen hatte, noch Vermögen bilden konnte. Es wäre ungerechnet gewesen, im Scheidungsfall denjenigen, der durch Haushaltsführung und Kindererziehung dem anderen „den Rücken freihielt“ und so erst eine Berufstä-tigkeit ermöglichte, ohne Vermögen zurückzulassen.

Der Zugewinnausgleich wird in der Weise durchgeführt, dass zunächst das Vermögen jedes Ehepartners zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und entsprechend zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) ermittelt wird. Wenn das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, besteht ein positiver Zugewinn. Zu beachten ist, dass das An-fangsvermögen ebenso wie das Endvermögen auch negativ sein kann.
Zugewinnausgleich – Wer bekommt wie viel?

Hat der eine Ehepartner einen höheren Zugewinn als der andere erzielt, muss er die Hälfte hiervon im Wege des Zugewinnausgleichs abgeben, so dass am Ende beide Ehepartner rechnerisch mit dem gleichen Vermögen („Zugewinn“) aus der Ehe gehen. Schwierigkeiten ergeben sich beim Zugewinnausgleich in der Praxis dadurch, dass zunächst die verschiede-nen Vermögensgegenstände und –werte ermittelt werden müssen. Hierzu bestehen zwischen den Eheleuten Auskunftsansprüche, gerade bei langen Ehen ist jedoch oft nicht mehr nach-vollziehbar, welches Vermögen überhaupt bei Eheschließung vorhanden war, und welchen Wert es hatte. In vielen Fällen wird jedoch auch erworbenes Vermögen verschwiegen. Auch der beste Auskunftsanspruch kann nicht zuverlässig verhindern, dass Vermögen verschleiert wird, insbesondere wenn einer der Ehepartner dies von langer Hand (und meist mit entsprechender Beratung) vorbereitet hat.

Der Zugewinnausgleich ist daher einer der streitigsten Punkte im Zusammenhang mit der Ehescheidung. Zur Vermeidung eines langwierigen und kostspieligen Rechtsstreits, aus dem schlussendlich keiner der Beteiligten als Sieger hervorgeht, empfiehlt es sich daher auch den Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln.